Ampack-Garantien

Die 10-jährige Handwerker-Garantie

Es kann vorkommen, dass ein Produkt seine zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt und dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Eindeutig die schlechtesten Karten hat dabei der Handwerker, muss er doch für die von ihm ausgeführte Arbeit einstehen.

Die ausservertragliche Garantie der Ampack an den Handwerker erstreckt sich zeitlich über die volle Gewährleistungsfrist des Handwerkers gegenüber der Bauherrschaft. Während maximal 10 Jahren seit der Auslieferung der Produkte durch Ampack kann der Verarbeiter jederzeit die umfassende Garantie in Anspruch nehmen, selbst wenn die Bauabnahme bis zu fünf Jahre nach der Materiallieferung durch Ampack erfolgte.

Die 10-jährige Handwerker-Garantie der Ampack AG deckt:

  • Materialersatz
  • Ausbaukosten
  • Einbaukosten

Die 20-jährige Premium-Garantie

Wenn der Handwerker seinen Kunden mehr Sicherheit geben will: dafür gibt es die Garantieerweiterung der Ampack. Sie ist objektbezogen und versichert über 20 Jahre die verbauten Ampack-Produkte. Das ist viel mehr Schutz und das ohne zusätzliche Kosten: 10 Jahre Vollgarantie und weitere 10 Jahre Materialgarantie.

Die 20-jährige Premium-Garantie der Ampack AG deckt:

  • Materialersatz: Während 20 Jahren ab Bauabnahme
  • Ausbaukosten: Während 10 Jahren ab Bauabnahme
  • Einbaukosten: Während 10 Jahren ab Bauabnahme

Voraussetzung für die 20-jährige Premium-Garantie:

  • Verwendung von ausgewählten Produkten. Sie finden im Verkaufsprogramm bei jedem Produkt einen entsprechenden Hinweis.
  • Einhalten der geltenden Normen, Handwerkerrichtlinien und Ampack-Verarbeitungsrichtlinien
  • Einbau der Produkte spätestens 2 Jahre nach Kauf, korrekter Lagerung und Beachtung allfälliger Mindesthaltbarkeiten
  • Formular für die Objektregistrierung ausfüllen, unterzeichnen und einreichen

Formular "Objektregistrierung"

Formular runterladen, ausfüllen und von der 20-jährigen Premium-Garantie profitieren.

Unsere Garantien im Detail

Allgemeine Garantie-Bestimmungen

Allgemeine Garantie-Bestimmungen für die 10-jährige Handwerker-Garantie und die 20-jährige Premium-Garantie

a) Ampack leistet Handwerkern Gewährleistung für Mängel an den von Ampack vertriebenen Produkten gemäss den folgenden Bestimmungen.

b) Als Handwerker gilt wer bei der Erstellung, beim Umbau oder bei Reparaturen von Gebäuden, Strassen, Leitungen oder anderen unbeweglichen Werken im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Produkte von Ampack verwendet und die Fachkenntnisse für die Verarbeitung besitzt.

c) Ausnahmen von a) oder b) bedürfen der Schriftform

a) Die Gewährleistungsansprüche verjähren 5 Jahre nach der Abnahme des Werkes oder Werkteiles, in welches durch den Handwerker Produkte von Ampack eingebaut wurden, spätestens jedoch 10 Jahre seit Ablieferung der fraglichen Produkte durch Ampack. Während der Verjährungsfrist können Mängel jederzeit gerügt werden. Bei Abschluss einer Premium-Garantie gelten in teilweiser Abänderung dieser Bestimmung die unter Punkt 5 genannten Bestimmungen.

b) Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt keine neue Verjährungsfrist zu laufen. Für diese gilt vielmehr die gleiche Verjährungsfrist wie für die ursprüngliche Lieferung.

c) Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vorgenommen werden, welche von Ampack nicht autorisiert worden sind, oder wenn, falls ein Mangel entstanden ist, nicht umgehend die geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung getroffen werden.

 

a) Als Mängel gelten sowohl Materialfehler als auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den schriftlichen Spezifikationen von Ampack ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.

b) Die Gewährleistung setzt eine fachgerechte Verarbeitung durch den Handwerker gemäss den jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien und -normen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Einbaus voraus.

c) Ampack verpflichtet sich, nachweislich mangelhafte Produkte, so rasch als möglich nach Wahl von Ampack auszubessern oder zu ersetzen. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung ist ausgeschlossen.

d) Ampack übernimmt im Weiteren die Aufwendungen für die Entfernung, den Ausbau oder die Freilegung von mangelhaften Produkten (Ausbaukosten) und die Kosten des nachfolgenden Einbaus, Anbringens oder Verlegens von mangelfreien Produkten, einschliesslich der Kosten für die Wiederherstellung von Fussböden, Decken, Wänden und dergleichen (Einbaukosten).

e) Kann sich Ampack mit dem Handwerker über die Mangelhaftigkeit des Produkts oder die Aus- und Einbaukosten nicht einigen, so haben sowohl Ampack als auch der Handwerker das Recht, ein Sachverständigenverfahren einzuleiten, in welchem über die strittigen Punkte entschieden wird. Hierzu ernennt jede Partei einen Sachverständigen und diese beiden wählen vor Beginn ihrer Erhebungen einen Obmann. Sind sich die Sachverständigen über die Höhe der angemessenen Aus- und Einbaukosten einig, so sind deren Feststellungen für Ampack und den Handwerker verbindlich. Weichen sie voneinander ab, entscheidet der Obmann verbindlich innerhalb der Grenzen beider Sachverständigen. Sind sich die Sachverständigen über die Mangelhaftigkeit des Produktes uneinig, ist diese Frage falls nötig in einem gerichtlichen Beweisverfahren zu klären. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. Mit der Geltendmachung von Ansprüchen gemäss den vorliegenden Gewährleistungsbestimmungen anerkennt der Handwerker die Verbindlichkeit dieses Schadens- und Kostenbestimmungsverfahrens.

a) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge mangelhaften Materials von Ampack entstanden sind, sondern z.B. infolge von Planungsfehlern, natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung der Verwendungsvorschriften, nicht fachgerechter Lagerung oder Verarbeitung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Fehler oder Schäden anderer Bestandteile der Konstruktion, Drittverschulden oder anderer Gründe, welche Ampack nicht zu vertreten hat.

b) Insbesondere besteht keine Haftung bei Verwendung von systemfremdem Zubehör (Klebebänder, Nageldichtungen usw.), welches nicht von Ampack stammt, oder bei Produktkombinationen, welche nicht den Verarbeitungsrichtlinien und -normen von Ampack (z.B. Liste Klebetechnik) entsprechen.

c) Keine Garantie gegenüber dem Handwerker, welcher nicht direkter Vertragspartner von Ampack ist, besteht insoweit, als Ampack vom Vertragspartner (Händler) selbst oder von Drittgeschädigten infolge ausservertraglicher Haftung für dieselben mangelhaften Produkte in Anspruch genommen wird.

d) Die objektbezogene Handwerkergarantie der Ampack gegenüber Handwerkern, welche nicht direkte Vertragspartner von Ampack sind, tritt neben und nicht anstelle der Gewährleistungsansprüche des Handwerkers gegenüber seinem direkten Vertragspartner. Die Wahrung der Ansprüche des Handwerkers gegenüber seinem direkten Vertragspartner (Mängelrüge, Unterbrechung Verjährung) ist Sache des Handwerkers.

e) Die vorliegenden Gewährleistungsbestimmungen gelten nur für Produkte, die in der offiziellen Ampack Preisliste aufgeführt und nach dem 1. Januar 2011 durch Ampack verkauft worden sind.

f) Die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Handwerkers sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen in keinem Fall vertragliche oder ausservertragliche Ansprüche des Handwerkers auf Ersatz von Schäden, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

a) Objektbezogen kann die 10-Jahre Handwerker-Garantie für ausgewählte Produkte auf 20 Jahre erweitert werden.

In teilweiser Abänderung von 1a), 2a) und 4f) gelten folgende Bestimmungen.

b) Vertragspartner bleibt weiterhin der Handwerker. In Ausnahmefällen kann eine andere Partei als Vertragspartner definiert werden (Bauträger, Architekt).

c) Voraussetzung für eine Erweiterung der Garantie sind folgende:

  • Verwendung von ausgewählten Produkten (siehe 5f).
  • Einhalten der geltenden Normen, Handwerkerrichtlinien und Ampack-Verarbeitungsrichtlinien
  • Einbau der Produkte spätestens 2 Jahre nach Kauf, korrekter Lagerung und Beachtung allfälliger Mindesthaltbarkeiten
  • Regelmässiger, professioneller Unterhalt von Dach und Fassade
  • Vollständig ausgefüllte und von Ampack und dem Handwerker unterschriebene Objektregistrierung

d) Erweiterter Umfang der Gewährleistung für Mängel:

  • Ampack übernimmt während 10 Jahren nach Bauabnahme bei Fertigstellung des Objektes die Aufwendungen für die Entfernung, den Ausbau oder die Freilegung von mangelhaften Produkten (Ausbaukosten) und die Kosten des nachfolgenden Einbaus, Anbringens oder Verlegens von mangelfreien Produkten, einschliesslich der Kosten für die Wiederherstellung von Fussböden, Decken, Wänden und dergleichen (Einbaukosten).
  • Die Folgekosten werden – soweit im Gesetz geregelt – während dieses Zeitraumes von 10 Jahren erstattet
  • Ampack übernimmt während 20 Jahren nach Einbau den Ersatz des mangelhaften Materials

e) Die Garantie erlangt Gültigkeit nach der Unterzeichnung durch beide Parteien

  • Der Garantienehmer erhält eine Kopie der Objektregistrierung für seine Akten
  • Ampack behält sich vor, die Erweiterung der Garantie auf 20 Jahre ohne Angabe von Gründen abzulehnen

f) Liste der Produkte, für die die 20-jährige Garantie angeboten wird:

  • Ampatop-Dachbahnen mit monolithischer Technologie: Ampatop Protecta, Ampatop Secura, Ampatop Seal / Seal GHS
  • Sisalex-Dampfsperren
  • Ampatex-Dampfbremsen
  • Tyvek-Dachbahnen
  • Tyvek-Fassadenbahnen: Tyvek Soft, Soft Antireflex, Tyvek Solid, Tyvek H1