Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Der Vertrag kommt mit der Ampack AG, Seebleichestr. 50, CH-9401 Rorschach zustande. Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Die nachstehenden Bedingungen gelten in gleicher Weise auch für künftige Lieferungen und Leistungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.

2. Angebot und Lieferumfang

Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax oder Email gewahrt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu unserem Nachteil abändern.

3. Pläne und technische Unterlagen

Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei Nichtbestellung sind die mit dem Angebot bezogenen Pläne und technischen Unterlagen an uns zurück zu senden.

4. Preise und Zahlung

Unsere Preise verstehen sich ohne besondere Vereinbarung in Euro und ab Auslieferungslager in Deutschland, jedoch ausschließlich Verpackung, jeweils gültiger Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben. Verpackung, Fracht, Porto und allfällige Montagekosten werden zusätzlich berechnet. Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Lohn-, Gehalts-, Material- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen.

Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen netto zahlbar. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an. Bankspesen trägt der Käufer; sie sind sofort fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, wie beispielsweise durch schleppende Zahlungsweise, Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, so können wir Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Kunde zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist, beispielsweise wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wurde.

5. Verpackung

Die Entsorgung der von uns gelieferten Verpackungsmaterialien ist kostenlos durch die Firma Interseroh Dienstleistungs-GmbH, Stollwerkstr. 9a, D-51149 Köln gewährleistet (Interseroh-Vertragsnummer: 98589).

6. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung und / oder Sicherheit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf beim Kunden eingegangen ist. Sollte sich der Versand ohne unser Verschulden verzögern, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn wir innerhalb der Lieferfrist die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Bei Lieferverzug wird unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % pro vollendeter Woche, max. 5 % des verspätet gelieferten Auftragswertes begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten. Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

7. Gefahrtragung und Versicherung; Annahmeverzug

Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. In diesem Fall lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden; bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Außerdem haben wir das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

8. Höhere Gewalt

Änderungswünsche des Kunden sowie unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kos ten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen. Der Kunde ist nur berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und -verwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder   Forderungsabtretung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

10. Gewährleistung und Haftung

Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Entdecken, schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Mängel. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung beim Kunden und beträgt 12 Monate, soweit wir unsere Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder den Mangel arglistig verschwiegen haben oder dieser eine vertragliche Garantie betrifft. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes oder der Ausrüstung sind keine Mängel, insbesondere sind Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5 % des Auftragswertes zulässig. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte eine Ersatzlieferung ebenfalls Fehler aufweisen oder die Nachbesserung erfolglos sein, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe des folgenden Absatzes Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, daß die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Körperschäden, wenn garantierte Eigenschaften fehlen oder wesentliche Vertragspflichten in einer die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt worden sind. In diesen Fällen ist der Schadensersatz jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

11. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung

Ampack AG bearbeitet die Daten des Kunden (u.a. Firma, Adresse, Personenangaben der Kontaktpersonen und weitere geschäftsbezogene Daten) und Daten zu den Kundenaktivitäten (u.a. Bestellungen, Reklamationen) zur Geschäftsabwicklung sowie zu Marketingzwecken. Die Datenbearbeitung beinhaltet das Sammeln, Speichern, Nutzen, Übermitteln, Bekanntgeben und Löschen der Daten. Sie erfolgt mit der erforderlichen Sorgfalt und entsprechend den Regeln des schweizerischen Datenschutzes. Mit der Bestellung erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die bei der Ampack AG vorhandenen Daten des Kunden für die Geschäftsabwicklung sowie für Marketingzwecke direkt und/oder indirekt verwendet werden und für den gleichen Zweck an Geschäftspartner der Ampack AG (z.B. Lieferanten) übermittelt und weitergegeben werden können. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass die Daten auch in Staaten übermittelt und dort bearbeitet werden, die keine mit der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. Die Einwilligung des Kunden erfolgt freiwillig und der Kunde hat jederzeit das Recht, die Einwilligung auf Werbung zu widerrufen. Die übrigen Daten müssen zur Geschäftsabwicklung bearbeitet werden (inkl. Weitergabe an Dritte).

Mit Ausnahme der Ansprüche aus der Mängelhaftung, nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Körperschäden verjähren Schadenersatzansprüche ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl; Sonstiges

Erfüllungsort für die Lieferung ist das Auslieferungslager in Deutschland; Erfüllungsort für alle anderen Leistungen ist unser Geschäftssitz in der Schweiz. Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag mit Kaufleuten ist Gerichtsstand Ravensburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Käufers zu klagen. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

CH-Rorschach, Dezember 2014